Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Arbeitnehmerüberlassungder Firma Jam – Jobs and more
Stand: März 2010
- Die Firma Jam – Jobs and more ist im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Art. 1 des AÜG.
- Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen der Firma Jam – Jobs and more und dem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Jam – Jobs and more. Nebenabreden oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Jam – Jobs and more abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Etwaige anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
- Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der Firma Jam – Jobs and more und dem Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Arbeitstagen mündlich, telefonisch oder schriftlich kündbar.
- Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit sowie Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Firma Jam – Jobs and more zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Tätigkeiten hat der Auftraggeber das Weisungs- und Aufsichtsrecht. Der Auftraggeber ist nach § 317 RVO verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden (Kontrollmeldung).
- Soweit erforderlich ist es der Firma Jam – Jobs and more überlassen, während des Vertrages überlassene Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers verletzt werden. Bei Ausfall eines Mitarbeiters aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) sind wir nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet, es sei denn es liegt schuldhaftes Verhalten unsererseits vor. Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Firma Jam – Jobs and more, einen erteilten Auftrag zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber steht der Firma Jam – Jobs and more dafür ein, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Der Auftraggeber hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften und die allgemein bekannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten sowie die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu unterweisen. Der Auftraggeber hat über erforderliche spezifische Schutzausrüstung zu informieren und den Verleiher über notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber sichert der Firma Jam – Jobs and more ein zur Betreuung des überlassenen Arbeitnehmers notwendiges Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort zu.
- Im Hinblick darauf, dass der entsandte Mitarbeiter unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet Jam – Jobs and more nicht für Schäden, die der Mitarbeiter bei der Ausübung seiner Tätigkeit verursachen sollte. Wir haften ferner nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für vorsätzliches Handeln unserer Mitarbeiter. Eine vertragliche Beziehung zwischen unseren Mitarbeitern und dem Auftraggeber wird hierdurch nicht begründet.
- Wir stehen nur für die ordnungsgemäße Auswahl von uns entsandter Mitarbeiter für die vertraglich vorgesehene Tätigkeit ein. Eine weitergehende Haftung der Firma Jam – Jobs and more ist ausgeschlossen. Der Mitarbeiter wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
- Der Auftraggeber hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Entleiher das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.
- Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Mitarbeiter weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Eine Haftung der Firma Jam – Jobs and more ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter sind auch nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Auftraggeber darf unseren Mitarbeitern insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen an unsere Mitarbeiter werden von uns nicht anerkannt und können nicht verrechnet werden.
- Der Auftraggeber versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnet oder duldet, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) zulässig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Mitarbeiter der Firma Jam – Jobs and more an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von den überlassenen Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Ein Einspruch des Auftraggebers hiergegen ist nur zulässig, wenn er innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgt und nachweisbar begründet ist.
- Die Abrechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Danach berechnen wir Verzugszinsen zu banküblichen Sollzinssätzen. Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
- Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Verrechnungssätze bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die die Firma Jam – Jobs and more nicht zu vertreten hat, einer Verteuerung bedürfen.
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Wenn nicht anders vereinbart, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird nur der höhere Zuschlag berechnet.- Nachtarbeit
20% - Mehrarbeit
25% - Sonntagsarbeit
50% - Feiertagsarbeit
100% - Silvester und Heiligabend ab 14:00 Uhr
100% -
Übernimmt der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen einen Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag in sein Unternehmen, gilt der Tatbestand der erfolgreichen Arbeitsvermittlung als erfüllt. Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nachstehender Ausführung als vereinbart:
- Überlassung von bis zu 3 Monaten: das 180-fache des zuletzt vereinbarten Verrechnungspreises
- Überlassung von bis zu 6 Monaten: das 120-fache des zuletzt vereinbarten Verrechnungspreises
- Überlassung von bis zu 9 Monaten: das 60-fache des zuletzt vereinbarten Verrechnungspreises
- Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf/Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch und wird der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitskampfes/Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind vom Auftraggeber der Firma Jam – Jobs and more die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
- Die überlassenen Arbeitnehmer sind von der Firma Jam – Jobs and more arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu bewahren.
- Soweit der Auftraggeber gegen die ihm nach dem Vertrag oder Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere Kontrollmeldungen nicht ordnungsgemäß erbringt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.
- Wir sind nicht verpflichtet dem Auftraggeber Änderungen an unseren AGB gesondert mitzuteilen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB kann vom Auftraggeber jederzeit auf www.jam-base.de eingesehen werden.
- Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.



